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Mit einer Solaranlage auf dem Dach hört der bürokratische Aufwand nicht auf. Ständige Neuerungen in den Gesetzen und Steuervorschriften lassen einen schnell den Überblick verlieren – wir schaffen Abhilfe.

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt oder plant, muss sich mit einer Vielzahl an Fragen auseinandersetzen. Zwar wird die nötige Technik besser und günstiger, die Bürokratie dahinter für Viele aber undurchsichtiger. Durch ständige Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen häufig neu zu bewerten. Für Verbraucher ist es zunehmend schwierig, die Vorschriften zu durchschauen und sich auf bisherige Regelungen zu verlassen.

„Solarsteuer“

Die Anführungszeichen kommen nicht von ungefähr, denn: Der weit verbreitete Begriff der „Solarsteuer“ entspringt nicht dem deutschen Steuerrecht. Er ist vielmehr Ausdruck der jüngsten Neuerung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Diese sieht seit August 2014 vor, dass Solarbetreiber in Zukunft für den selbsterzeugten und verbrauchten Solarstrom EEG-Umlage bezahlen sollen. Betroffen sind Betreiber neuer Anlagen mit mehr als zehn Kilowatt Leistung. Ihre Abgabe beläuft sich auf 30 Prozent der jährlich neu ermittelten EEG-Umlage. Zurzeit beträgt diese 6,24 Cent je Kilowattstunde, was einen Betrag von 1,87 Cent zur Folge hat. Der Prozentsatz soll sich staffelweise erhöhen über 35 Prozent im Jahr 2016 bis 40 Prozent ab 2017.

Von der Regel ausgenommen sind neu installierte Anlagen, deren Leistung zehn Kilowatt nicht übersteigt. Bei Bestandsanlagen bis zehn Kilowatt ist eine Befreiung möglich, wenn Solarstrom bereits vor dem 1. August 2014 selbst verbraucht wurde. Für Eigenheimbesitzer bedeutet das, dass sie mit ihrer Photovoltaikanlage auf dem Dach in aller Regel nicht betroffen sind. Von den Ausnahmeregelungen profitieren auch energieintensive Unternehmen wie der Bergbau, die Fleisch-, Fisch-, Obst-, Gemüse-, Milchverarbeitung oder Hersteller von Nahrungsmitteln, Fahrzeugen oder Maschinen. Sie müssen lediglich für 15 Prozent der EEG-Umlage aufkommen.

Umsatzsteuer

Im Steuerrecht verankert sind die Vorschriften zur Umsatzsteuer. Diese erlangt Relevanz, wenn Solarstrom nicht nur privat verkauft, sondern auch ins Netz eingespeist oder an Dritte verkauft wird. Unabhängig vom Gewinn entwickelt sich der Anlagenbetreiber damit zum Unternehmer – die Pflicht zur Umsatzsteuer greift. Für den eingespeisten und verkauften Strom bedeutet die Umsatzsteuer keine Belastung für den Betreiber. Diese erhält er zusammen mit der gesetzlichen Einspeisevergütung vom Netzbetreiber zurück. Lediglich für den privat verbrauchten Solarstrom ist die Umsatzsteuer nach dem Einweg-Prinzip an das Finanzamt zu zahlen.

Auch wenn dieser Punkt abschrecken mag, liegt ein großer Vorteil in der Vorsteuererstattung: Mit der Umsatzsteuerpflicht einher geht die Rückerstattung der Umsatzsteuer, die beim Kauf der Anlage anfällt. Wer sich von Anfang an als Kleinunternehmer (weniger als zehn kWp) befreien lässt, legt die 19 Prozent drauf. Wenn sich der Solarunternehmer nach fünf Jahren von der Umsatzsteuerpflicht befreien lässt, bleibt die Vorsteuererstattung erhalten. Diesem Schritt liegt zugrunde, dass der Jahresumsatz 17.500 Euro nicht übersteigt. An diese Grenze kommen grundsätzlich eher große Solaranlagen heran.

Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer als Teil der Ertragssteuern kommt auf, wenn mit dem Verkauf von Solarstrom auf lange Sicht Gewinn erwirtschaftet wird. Die Ersparnis an Stromkosten für private Zwecke spielt dabei keine Rolle. Relevant ist der Fall, wenn die Erlöse aus der Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber insgesamt höher ausfallen als die Betriebskosten der Photovoltaikanlage. Sieht das Finanzamt keine Absicht zum Gewinnerzielen gegeben, muss die Anlage nicht in der Einkommenssteuererklärung aufgeführt werden.

Einfluss auf das schwankende Verhältnis von Erlösen und Verlusten nimmt die Abschreibung der Investitionssumme für die Photovoltaikanlage. Über die steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren lassen sich diese linear in gleich hohen Jahresbeträgen von fünf Prozent der Gesamtkosten abschreiben. Diese Regelung ermöglicht dem Betreiber, Abschreibungsverluste geltend zu machen. Ist die Solaranlage von der Einkommenssteuererklärung ausgenommen, entfällt diese Möglichkeit.

Auch wenn die vielen Vorteile für Erzeuger von Solarstrom zu schwinden scheinen und der bürokratische Aufwand zunimmt, ändert das nichts grundlegend: Solarenergie als wichtiger Bestandteil der Erneuerbaren Energien behält weiterhin ihren zukunftsweisenden Charakter. Damit Sie an der Energiewende trotz möglicher Planungsschwierigkeiten teilhaben, stehen wir Ihnen gerne mit unserem breiten Branchenwissen beratend zur Seite.

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